Naturschutz
Naturschutzverordnung "Taubergießen"
Es ist verboten
- bauliche Anlagen (Bauwerke usw.) im Sinne der Landesbauordnung zu errichten;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen; Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
- die Bodengestalt zu verändern;
- fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder umzugestalten; Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen oder auf andere Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern oder durch Einbringen von chemischen Stoffen die Wasserqualität nachteilig zu beeinflussen;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern;
- Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Tiere einzubringen, wildlebende Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut,- Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Modellflugzeuge zu betreiben;
- Wiesen oder Brachland in Ackerland umzuwandeln, bislang nicht gedüngte Flächen zu düngen oder auf andere Weise die Grundstücksnutzung zu ändern oder zu intensivieren;
- chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen oder Pflanzenkrankheiten auszubringen;
- zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen;
- das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- andere als die in der Schutzgebietskarte im Maßstab 1:25000 blau dargestellten Wasserläufe mit Booten zu befahren oder auf den für den Bootsverkehr freigegebenen Wasserläufen mit motorgetriebenen Booten zu fahren;
- Feuer anzumachen;
- ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
- Volkswanderungen oder andere Veranstaltungen durchzuführen, die geeignet sind, eine größere Zahl von Menschen (ab 40 Personen) anzulocken oder Lärm in das Schutzgebiet zu tragen.